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Vereinssatzung
Satzung des Vereins Tauchsport und Umwelt


1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Tauchsport und Umwelt". Er soll in das Veriensregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Osnabrück.

2. Zweck des Vereins
Der Verein Tauchsport und Umwelt e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es das öffentliche Gesundheitswesen durch Sport insbesondere durch das Sporttauchen zu fördern, sowie des Umwelt- bzw. Gewässerschutzes von natürlichen und künstlichen Still- und Fließgewässern.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
-die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
-Der Verein veranstaltet hierzu regelmäßig Trainingsstunden, die der körperlichen Ertüchtigung dienen und organisiert Tauchgänge im Freiwasser die der Weiterbildung der Sporttaucher dienen. -Weiterhin wird der Verein Gewässer pachten und pflegen sowie aufklärend in Form von Vorträgen/Ausstellungen im Umwelt- und Gewässerschutz tätig werden.
-Einsatzdienste, sofern der Einsatz ausgebildeter Sporttaucher erforderlich wird
-die Durchführung von Lehr- und Forschungsprogrammen zum Umweltschutz
Zur Förderung der Ziele und Zwecke des Vereins kann der Verein die Mitgliedschaft in weiteren
Verbänden u.a.
1. des Landessportbund Niedersachsen e.V.
2. des Stadtsportbund Osnabrück e.V.
3. des VDST
erwerben.

4. -Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
-Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.
-Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismaßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
-Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden; für die Änderung des Vereinszwecks ist jedoch die Mehrheit der Hälfte aller Vereinsmitglieder
in der Mitgliederversammlung erforderlich.

6. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

7. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr. Die Vereinsmitgliedschaft gliedert sich im einzelnen in die:
1. aktive Mitgliedschaft,
2. passive Mitgliedschaft,
3. Ehrenmitgliedschaft
Die aktive Mitgliedschaft setzt zwingend voraus, daß der Antragsteller eine ärztliche Sporttauglichkeitsbescheinigung beibringt.

8. Die Mitgliedschaft endet
1. Mit dem Tod des Mitglieds
2. Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Mitglieder die im laufenden Kalenderjahr eingetreten sind, und Ihre Mitgliedschaft zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres beenden möchten, können dies unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten tun. Es erfolgt jedoch eine Nachberechnung Ihres Mitgliedsbeitrages auf ein komplettes Kalenderjahr entsprechend der jeweils gültigen Beitragsordnung des
Vereines.
3. durch Ausschluß aus dem Verein
ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
- unehrenhaftes Verhalten
-wer diese Satzung und/oder die Tauchsicherheitsdisziplin gröblichst und/oder fortgesetzt verletzt hat
-bei Beitragsrückstand

9. Mitgliedsbeiträge
-Der Jahresbeitrag und dessen Höhe wird vom Vorstand festgelegt.
-Fälligkeit des Jahresbeitrages ist am 1.Januar eines jeden Jahres.
-Ehrenmitglieder sind von Mitgliesbeiträgen befreit.
-Der Vorstand stellt eine Beitragsordnung auf.
-Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen. Der Antrag muß einstimmig beschlossen werden.
-Von den Mitgliedern werden Umlagen und sonstige Leistungen gefordert. Über ihre Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

10. Organe des Vereins
1. Vorstand
2. besondere Vertreter
3. Die Mitgliederversammlung

11. Der Vorstand
-Der Vorstand ist das mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragte Organ.
-Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sechs Mitgliedern.
-Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
-Bei Ausscheiden eines der Vorstandsmitglieder wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes hinzu.
-Nicht Stimmberechtigt ist das ausscheidende Mitglied
-In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
-Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gesamtvertretungsberechtigt.
-Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder.
Der Vorstand hat inbesondere die Aufgabe
-1. Vorsitzende Öffentlichkeitsarbeit/Kfm.-Leitung
-2. Vorsitzende Öffentlichkeitsarbeit/Kfm.-Leitung
-3. Vorsitzende Kassenwart
-4. Vorsitzende Schriftführerin

12. Besondere Vertreter
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren besondere Vertreter. Sie haben die Aufgabe die von der Mitgliederversammlung festgelegten Projekte zu betreuen in Abstimmung mit dem Vorstand.

13. Die Mitgliederversammlung
-Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden bei seiner Verhinderung vom
2. Vorsitzenden geleitet.
-Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einhaltungsfrist von 2
Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen.
-Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
-Die Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern jedoch mindestens zwei Monate vor dem Zusammentritt der Versammlung schriftlich anzukündigen mit der Aufforderung, bis zu einem vom Vorstand
festzusetzenden Zeitpunkt Anträge Schriftlich einzureichen.
-Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können von der Versammlung nur behandelt werden, wenn die Einhaltung der Frist objektiv nicht möglich war und die Versammlung sie als dringlich zuläßt.
-Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert
-Desweiteren auf Beschluß des Vorstands.
-Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 20 % der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe
1. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
2. Wahl des Vorstandes und der besonderen Vertreter
3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
4. Festlegung der Höhe der Umlagen und sonstiger Leistungen
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und dem Vereinszweck sowie die Vereinsauflösung
6. Wahl von 2 Revisoren
7. Erstellung eines Sanktionskatalog
8. Festlegung der durchzuführenden Projekte

Stimmrecht
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen wurden. (Regelung tritt 1995 in Kraft) Jedes Mitglied hat eine Stimme die nicht übertragen werden kann. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Die Mitgliederversammlung ist nur Beschlußfähig, wenn wenigstens ein Zehntel der Vereinsmitglieder anwesend ist.

14. Beurkundung von Vereinsbeschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

15. Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Zur Auflösung des Vereins sind mindestens dreiviertel der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an das Land Niedersachsen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu
verwenden hat.

 
 

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